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Das Gesetz über Beglaubigung der Dokumenten wurde novelliert
Das Gesetz über Beglaubigung der Dokumenten wurde novelliert
von Ewa Kamińska 2. November 2009
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Am 23. Oktober 2009 hat das polnische Parlament Sejm die Gesetzänderungen zum Gesetz über Beglaubigung von Dokumenten angenommen. Jetzt muss das Gesetz vom Staatspräsidenten unterzeichnet werden und danach kann es in Kraft treten. Nach der Gesetzänderung können die Unterlagen nicht nur Notare, sondern auch Steuerberater in Steuerverfahren oder vor Finanzgerichten, Rechtsanwälte und Advokaten, Patentanwälte, die Unterlagen in einzelnen von ihnen vertretenden Verfahren, selbst beglaubigen. Bisher durfte der Steuerberater nur seine Vollmacht beglaubigen, jetzt nach der Gesetzänderung und den damit verbundenen Änderungen in der Abgabenordnung, Bürgerlichen Gesetzbuch, Strafrecht oder Patentverfahren, auch die jeweilige Berufsgruppe im Rahmen ihrer Kompetenzen, dürfen die Unterlagen beglaubigen. Auch wenn die Steuerberater, Rechtsanwälte oder Patentanwälte vor Gericht auftreten, können sie statt Originalunterlagen von ihnen beglaubigte Kopie einreichen. Jedoch auf Aufforderung der Behörden müssen diese Berufsgruppen Originalunterlagen vorlegen. Es kann im Steuerverfahren oder Strafverfahren oder auch vor Gericht passieren. Diese Novelle ermöglicht und vereinfacht im Verwaltungsverfahren die Besorgung bei jedem, vom Amts wegen, angefangenen Sachverhalt immer die gleichen Unterlagen im Original nachzureichen, dadurch werden Unternehmenskosten gespart. Unsere Texte sind urheberrechtlich geschützt. Möchten Sie den Artikel auf Ihrer Internetseite oder anderen Träger veröffentlichen, erwerben Sie bitte eine Veröffentlichungslizenz. In diesem Thema:
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