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Haftpflichtversicherung für Ärzte

von Ewa Kamińska 13. Juni 2010
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Am 11. Juni ist die Finanzministerverordnung über Haftpflichtversicherung für die Ärzte vom 26. April 2010 in Kraft getreten. Jetzt sind alle Ärzte und Zahnärzte verpflichtet ab dem 12. Juni noch eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für ihre Privatpraxis abzuschließen. Da viele Ärzte gleichzeitig im Krankenhaus und in einer Poliklinik beschäftigt sind, führen sie trotzdem Privatpraxen für ihre Patienten. Diesen Ärzten könnte es passieren, dass sie drei verschiedene Haftpflichtversicherungen abschließen müssen. Eine Haftpflichtversicherung gilt nach der Verordnung des Finanzministers vom 23. Dezember 2004 und betrifft die Verträge mit dem Krankenhaus. Eine andere Haftpflichtversicherung wird nach der Verordnung vom 28. Dezember 2007 abgeschlossen und betrifft die Verträge mit dem Nationalen Gesundheitsfond – NFZ und die dritte Haftpflichtversicherung wird nach der neuen Verordnung vom 26. April 2010 für Privatpraxen abgeschlossen.  
 
Wortzeichen im Artikel: 3918

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Ausgabe Nr.2 (114) vom 9. Januar 2012
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