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Eine GmbH innerhalb von 24 Stunden

von Ewa Kaminska 9. Januar 2012
Eine GmbH innerhalb von 24 Stunden


Seit dem 01.01 2012 wurden mit dem Gesetz vom 16. September 2011, über die Abschaffung einiger Pflichten für Bürger und Unternehmen o redukcji niektorych obowiazkow dla obywateli i przedsiebiorcow (Dz.U. nr 232, Pos. 1378), die Änderungen zum Handelsgesetzbuch eingeführt. Eine GmbH einzurichten wird innerhalb von 24 Stunden möglich und über das Internetportal kann eine Firma schnell und problemlos gegründet werden.

Der Gesellschaftervertrag steht im Internet zur Verfügung. Das Justizministerium hat Ende 2011 Durchführungsverordnungen zu der Gesetzänderung verkündet.

Um eine GmbH per Internet anzumelden, muss einer der Gesellschafter ein Internetkonto im e-Government-System und einen PESEL-Nummer besitzen. Zusätzlich muss noch eine Personalausweisnummer und das Geburtsdatum angegeben werden. Diese Gesellschafter, die nicht im System angemeldet sind, können den Gründungsvertrag nur dann unterzeichnen, wenn sie von dem Hauptantragsteller- Gesellschafter benannt sind. Die Unterzeichnung erfolgt auch im elektronischen System.

Das Vertragsmuster, das im Internet angegeben wird, dient nur der Gründung der Gesellschaft. Alle Änderungen und Ergänzungen benötigen eine traditionelle Form, die bei dem Notar unterzeichnet wird.

Bei der Antragstellung, auf die Anmeldung der Gesellschaft per Internet, müssen auch notwendigen Unterlagen angehängt werden. Bevor der Antrag gestellt und der Vertrag ausgefüllt wird, muss vorerst die Anmeldegebühr in der Höhe von 500 PLN eingezahlt werden.

Der Vertrag muss elektronisch signiert werden, zusätzlich muss noch eine Gesellschafterliste angehängt werden. Auf der Liste müssen neben den Namen und Vornamen der Gesellschafter, auch die Angaben über dessen Anschrift und der Name der Firma und Zahl der Gesellschafter stehen.

Eine Bestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals muss ebenfalls eingereicht werden. Nach dem Art. 167 § 5 des Handelsgesellschaftsbuches müssen innerhalb 7 Tagen nach der Anmeldung per Internet die schriftliche Bestätigung der Gesellschafter über die Einzahlung des Stammkapitals beim Handelsgericht eingereicht werden. Zusätzlich müssen die Unterschriftsproben aller Vorstandsmitglieder, ebenfalls in Papierform, bei dem Gericht eingereicht werden. Eine notarielle Beglaubigung kann die Unterschriften der Gesellschafter und Vorstandsmitgliedern ersetzen. Die Bestätigung oder Aussage vor dem Notar wird als rechtsbindende Aussage behandelt und bei falschen Angaben kann der Gesellschafter oder die Vorstandsmitglieder in Haftung genommen werden.

Alle Unternehmen, die eine GmbH per Internet anmelden, sind nach dem Art. 19B Abs. 1c Ziff. 1a über Handelsregistergericht verpflichtet, sich bei den weiteren zuständigen Ämtern, wie Finanzamt, statistisches Amt oder Sozialversicherungsanstalt ZUS persönlich anzumelden. In diesem Fall wird das Prinzip „eines Fensters“ nicht gelten.
Über den Antrag wird nach dem Art. 20a Abs. 2 des Handelsregistergerichts innerhalb von einem Tag entschieden.

Nach Zeitungsberichten wurden schon ab dem 1. Januar 2012 erste Handelsgesellschaft-GmbHs per Internet angemeldet.

Dieser Artikel wurde von der
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67-200 Glogow,
ul. Sikorskiego 13
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Ausgabe Nr.2 (114) vom 9. Januar 2012
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