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Erleichterungen für ausländische Unternehmen

von Ewa Kaminska 9. Januar 2012
Erleichterungen für ausländische Unternehmen

Seit dem 01. Januar bekommen ausländische Unternehmen viele Erleichterungen bei der Gründung einer Niederlassung oder Zweigstelle in Polen. Mit dem Gesetz vom 16. September 2011, über die Abschaffung einiger Pflichten für Bürger und Unternehmen o redukcji niektorych obowiazkow dla obywateli i przedsiebiorcow (Dz.U. nr 232, Pos. 1378), könne ausländische Unternehmen von einigen Erleichterungen profitieren.

Eine Niederlassung einer gewerblichen Tätigkeit von einem polnischen Unternehmen, das im Ausland ansässig ist

Im Gesetz wurden über die Abschaffung einiger Pflichten für Bürger und Unternehmen werden polnische Bürger, die ihre Betriebe im Ausland haben als ausländische Personen behandelt. Diese Personen können von den Erleichterungen wie ausländische Personen bei der Gründung einer Niederlassung in Polen profitieren.

Dank der neuen Regelung des Art. 86 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewerbefreiheit kann ein polnischer Bürger, der im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet hat, eine Niederlassung seines Betriebes in Polen, wie eine ausländische Person gründen. Dann wird er als ausländisches Unternehmen behandelt.

Hier kommt es zu einem Problem für den deutschen Fiskus. Polnische Bürger, die auf dem Gebiet Deutschland eine Anmeldeanschrift haben und eine Gewerbe angemeldet haben, werden in Polen als ausländische Unternehmen behandelt, so dass der deutsche Fiskus nicht mehr verweigern kann, die Vorsteuer abzuziehen, wenn diese Unternehmen nur im Exportgeschäft tätig sind. Heute haben viele polnische Unternehmen Probleme mit dem deutschen Fiskus, da sie für die Mehrwertsteuerzwecke nicht als deutsche Unternehmen behandelt werden, so dass die Vorsteuer nur im Mehrwertsteuerrückerstattungsverfahren zu bekommen ist. Heißt das, wieder eine neue Strategie in diesen Fällen?

Das Beenden der Tätigkeit geregelt


Im Art. 92 des Gesetzes über die Gewerbefreiheit oder anders übersetzt über die Freizügigkeit der gewerblichen Tätigkeit, wurden endlich die Vorschriften betreffend der Beendigung und Auflösung einer ausländischen Niederlassung präzisiert. Jetzt kann man eindeutig feststellen, dass diese Vorschrift nur für diese ausländische Unternehmen Anwendung findet, die von dem Wirtschaftsminister eine Genehmigung bekommen haben, eine Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Polen zu gründen.

Zweigniederlassung nicht für alle Zwecke

In dem gleichen Gesetz über die Gewerbefreiheit oder Freizügigkeit der gewerblichen Tätigkeit im Art. 95 Abs. 1 wurden die Zulassungsgründe für die Zweigniederlassung oder eines Vertretungsbüros genannt. Nach der Novelle über ein Repräsentanzbüro, können auch diese ausländische Unternehmen in Polen gründen, die ihre gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Werbung oder Promotion ihres Landes tätig sind.

Diese Büros müssen auf im Auftrag ihres Landes in Polen tätig sein und in dem jeweiligen Land einen Sitz haben.

Banken und Finanzinstitutionen müssen ebenfalls nicht mehr zusätzliche Pflichten in Polen erfüllen. Die Pflicht einer Eintragung in das Zweigniederlassungsregister einer ausländischen Bank oder einer Finanzinstitution wurde ab dem 1. Januar aufgehoben.

Die Angaben, die in den Anträgen auf eine Eintragung in das Zweigniederlassungsregister einzugeben sind, wurden auf ein Minimum beschränkt. Eingetragen wird nur noch die Anschrift des Bevollmächtigten, der zur Vertretung der Firma in Polen beauftragt wurde und die Anschrift des Vertretungsbüros, das im Namen und Auftrag der Firma in Polen tätig ist und in dem sich die Originalunterlagen zu der Tätigkeit in Polen sich befinden.

Zusätzlich müssen ausländische Unternehmen folgende Unterlagen bei der Antragstellung um den Eintrag in das Register einreichen:

- Einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder Gewerberegister des Unternehmens, in dem bestätigt wird, dass das Unternehmen eine Tätigkeit und Art der Tätigkeit ausführt . Aktuell bedeutet in Polen nicht älter als 6 Monate. Die Behörde legt den als aktuell bezeichneten Zeitraum selbst fest.

- Eine amtliche Kopie der Bestätigung des Sitzes des Unternehmens, Vertretungsberechtigten des Unternehmens und ihre Kompetenzen.

- Eine Kopie der Bestätigung von Lokalnutzung eines ausländischen Unternehmens oder eine Kopie des Mietvertrages.

Alle Unterlagen müssen amtlich beglaubigt werden also mit der sog. Apostille und in die polnische Sprache übersetzt werden. Sollten die Unterlagen nur übersetzt und statt der beglaubigten Kopie nur eine Kopie der Unterlagen angehängt werden, dann kann das Unternehmen dazu verpflichtet werden, eine beglaubigte Kopie mit Apostille nachzureichen. Die amtliche Frist, um die Anträge vollständig beizubringen beträgt in Polen 7 Tage. Sollte innerhalb von dieser Frist der Antrag nicht ergänzt werden, so kann er ohne Entscheidung und Begründung abgelehnt werden.

Die Eintragung in das Register der ausländischen Unternehmen unterliegt dem Fiskalgebühr und ab dem 01.01 2012 beträgt diese 1 000 PLN (ca. 250 €).

Dieser Artikel wurde von der
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67-200 Glogow,
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Ausgabe Nr.2 (114) vom 9. Januar 2012
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