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Keine Entlassung durch die Betrachtung von Erotikfilmen auf dem Dienstcomputer
Keine Entlassung durch die Betrachtung von Erotikfilmen auf dem Dienstcomputer
von Ewa Kamińska 14. Februar 2011
Achtung: Dieser Artikel wurde von mehr als 6 Monaten veröffentlicht. Jeder Arbeitgeber will seine Mitarbeiter motivieren und Ordnung im Betrieb einführen. Immer strengere Vorschriften werden eingeführt und die Menschen werden immer stärker am Arbeitsplatz eingeschränkt. Landesspezifische Eigenheiten werden nicht immer vom Arbeitgeber anerkannt und jeder will seine eigenen Rechte im Betreib einsetzen. Nicht immer mit Erfolg, da die polnischen Vorschriften sich von den deutschen Vorschriften unterscheiden. Das letzte Urteil des Obersten Gerichts Sad Najwyzszy bestätigt, dass eine Entlassungen mit sofortigen Wirkung nicht immer in Polen durchzuführen sind. Ein Direktor, Leiter eines Betriebes, wurde in einer Filiale mit einem unbeschränkten Arbeitsverhältnis eingestellt. Nach dem Treffen mit dem Vorstandsvorsitzenden wurden seine Gewinnergebnisse besprochen, die für den Vorstandsvorsitzenden der Firma nicht zufriedenstellend waren. Aus diesem Grunde wurde die Auflösung des Vertrages nach den gesetzlichen Regeln vorgeschlagen. Beide Seiten stimmten zu und so wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, nach dem der Betriebsleiter den Dienstcomputer und das Laptop in die Firma zurückgebracht hatte. Wortzeichen im Artikel: 5257
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