Mehrwertsteuerhinterziehung und die Bauunternehmen
von Izabella Ewa Cech 22. August 2010
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Nach dem Art. 28b des polnischen Mehrwertsteuergesetzes ist der Ort der Leistungserbringung der Ort in dem der Abnehmer der Leistung einen Sitz oder Ansässigkeit besitzt. Nicht alle Leistungen unterliegen der Allgemeinregelung. Ausgenommen aus der Regelung sind die Leistungen die im Abs.2-4 und im Art. 28e, 28f Abs. 1 Art. 28g Abs. 1, Art. 28i, 28j und 28n genannt werden. Diese Artikel enthalten die Ausnahmen bei der Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung. Die Bauleistungen, die an einer Immobilie erbracht werden, wurden im Art. 28e des Gesetzes geregelt. Mehr im Artikel
Die Bauunternehmen sollten bei Mehrwertsteuerhinterziehung lieber einen Strafanwalt hinzuziehen
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