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Kleine Unternehmen müssen sich beeilen
von Izabella Ewa Cech 19. Februar 2009
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Die kleinen Unternehmen nach polnischen Einkommen- und Körperschaftssteuerrecht haben Zeit bis zum 20. Februar, ihre Wahl zu treffen für Vorauszahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 zu bestimmen. Zur Zeit bezeichnet man ein Unternehmen als Kleinunternehmen, wenn dessen Umsätze inklusiv Umsatzsteuer nicht mehr als 800 000 Euro für das Vorjahr betragen haben. Diese vereinfachte Form der Vorauszahlungen ermöglicht den Unternehmen die Steuerbelastung während des Jahres zu überwachen und ist für diese geeignet, die ihre Steuerbelastung auf Jahresende verlegen möchten. Die Vorauszahlungen werden 1/12 des vom Vorjahr bezahlten und in der Steuererklärung nachgewiesenen Steuerbetrages betragen. Falls es im Vorjahr keine Gewinne gab, sondern nur Verluste, werden dann die Vorauszahlungen anhand der Steuererklärung von vor zwei Jahren festgelegt. Dieser Form der Vorauszahlung können alle Unternehmen, die als Kleinunternehmen bezeichnet werden, in Anspruch nehmen. Zwar ist der Begriff Kleinunternehmen nicht an andere Gesetze angepasst und im Parlament werden auch bei Einkommens- und Körperschaftsteuer entsprechende Änderungen vorgenommen. Noch müssen die Unternehmen aber nach jetzigen Bezeichnungen behandelt werden. Die Kleinunternehmen profitiert auch von anderen steuerlichen Vergünstigungen wie sofortige Abschreibungsmöglichkeiten der Wirtschaftsgüter bei Einkommens- oder Körperschaftsteuer, Vereinfachte Buchhaltung oder auch Erleichterungen in der Mehrwertsteuer. Um die Buchhaltungskosten der Unternehmen zu reduzieren, wurden im Rechnungslegungsgesetz die neuen Schwellengrenzen für Kleinunternehmen von 800 000 Euro auf 1 200 000 Euro erhöht. Der gleiche Betrag gilt auch im Mehrwertsteuergesetz für Kleinunternehmen, die jetzt auch andere Möglichkeiten bekommen haben, die Mehrwertsteuer abzurechnen. Die Wahl der Zahlungsmethode der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2009 ermöglicht es, das ganze Jahr den gleichen Betrag an das Finanzamt zu entrichten. Wenn das Unternehmen von dieser vereinfachter Form nicht profitieren möchte zahlt es als Steuerpflichtiger die Einkommensteuer entweder nach dem Linearsteuer oder Progressivsteuer von 18 % oder 32 %. In diesem Thema:
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