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Mehrwertsteuerrückerstattung - Antrag nur bis Ende Juni
von Izabella Ewa Cech 12. Juni 2009
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Nur noch bis zum 30. Juni können ausländische Unternehmen, die in Polen Leistungen und Waren erwerben, den Mehrwertsteuerrückerstattungsantrag beim II. Finanzamt Warszawa ÅšródmieÅ›cie abgeben. Um die Mehrwertsteuerrückerstattung zu beantragen, sind alle nicht in Polen angemeldete Unternehmen berechtigt. Es kann jedoch passieren, dass nicht alles vom Finanzamt anerkannt wird. Der Antragsteller muss auf einige Regeln achten. 1. Der zur Rückerstattung vorgesehener Betrag muss mindestens 25,- EUR bei vierteljährlicher Antragstellung oder 250,- EUR beim den Antrag für das ganze Jahr betragen. 2. Nicht rückerstattungsfähig sind Aufwendungen auf Kraftstoff für PKW, Hotelrechnungen, Lebensmittel- und Bewirtungsrechnungen. Auch der Erwerb für Privatzwecke wird vom Finanzamt nicht zurückgezahlt. 3. Das Finanzamt prüft die Anträge sehr sorgfältig, deshalb dauert das Verfahren oft sehr lange, in einigen Fällen bis zu vier Jahre. Besonders geprüft werden Rechnungen für Bauleistungen, da die Baubranche in der Regel der Mehrwertsteuerpflicht in Polen unterliegt. 4. Der Antrag muss bis zum 30. Juni an das Finanzamt abgeschickt werden. Ob der Antragsteller fristgemäß seine Zustellungspflichten erfüllt hat, hängt vom Gesetz ab. Als fristgemäß zugestellter Antrag wird anerkannt wenn: - der Stichtag zur Fristabgabe mit den Stempel der polnischen Post nachgewiesen wird Aufpassen müssen diese Unternehmen, die ihre Anträge per Post aus ihrem Heimatland abschicken. In diesem Fall gilt als Stichtag, der fristgemäße Eingang der Unterlagen im polnischen Finanzamt oder Konsulat am 30.06. des jeweiligen Jahres. Die polnischen Rechnungen (Faktura) müssen auch auf den Antragsteller ausgestellt sein, sonst wird die Mehrwertsteuerrückerstattung verweigert. Nach dem 30. Juni können keine Korrekturen des Antrages mehr vorgenommen werden. In der polnischen Abgabenordnung dürfen nur Steuererklärungen korrigiert werden. Der Antrag ist, laut der Rechtsprechung keine Steuererklärung, sondern ein gesondertes Steuerverfahren für ausländische Unternehmen, das nicht in der Abgabenordnung als Steuererklärung genannt wird. Falls jemand einen Fehler entdeckt hat oder den Antrag ergänzen möchte, muss er sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und schriftlich einen Antrag auf Ergänzung des Mehrwertsteuerrückerstattungsauftrages stellen. Durch zusätzliche Anträge wird das Verfahren natürlich verlängert. Erleichterungen und Verbesserungen sollten schon ab 2010 in Kraft treten, da werden die ausländischen Unternehmen eventuell leichter und schneller an ihr Geld kommen können.
Mehr Informationen:
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