von Izabella Ewa Cech, Ewa Kamińska 21. Februar 2010
Die Pflicht eine Registrierkasse einzurichten, hat jedes Unternehmen, das Waren und Leistungen an natürlichen Personen verkauft und über 40.000 PLN Umsatz mit diesen Personen im Jahr erbracht hat. Ausgenommen sind einige freie Berufe wie Ärzte, Anwälte, Krankenschwestern, Lehrer u.s.w. die in der Verordnung des Finanzministers aufgelistet sind. Einige Unternehmen, die z.B. in der IT-Branche Leistungen an natürlichen Personen erbringen, müssen von Anfang an eine Registrierkasse, anders in Polen genannte Fiskalkasse, bei sich einrichten. Mehr im Artikel Der Fiskus prüft die Fiskalkassen