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Steuer / Artikel

Die Bilanzbuchhaltung kann man im Ausland führen lassen

von Renata Kamińska 12. Juli 2010
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Nach der Änderung des Gesetzes über Rechnungslegung kann die bilanzierte Buchhaltung im Ausland geführt werden. Nach dem geänderten Art. 11 des Rechnungslegungsgesetztes wurde nur festgestellt, dass eine Bilanzbuchhaltung von dem Unternehmen geführt werden muss. Vor der Novelle enthielt der Art. 11 die Klausel, dass die Bücher im Sitz oder in der Niederlassung des Unternehmens geführt werden müssen. Diese Regelung wurde gestrichen, so dass der Ort der Buchhaltungsführung nicht nach dem Gesetz bestimmt wird. Jedoch im Art. 11a wurde der Ort der Buchhaltungsführung empfohlen, das heißt der Leiter, der Geschäftsführer des Unternehmens oder der Niederlassung kann den Ort bestimmen, wo die Bücher geführt werden. Dazu müssen viele Bedingungen erfüllt werden. Als erstes muss das Finanzamt darüber benachrichtig werden, wo die Bücher geführt werden, mit der Nennung der Anschrift. Das alles muss innerhalb von 15 Tagen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Als zweite Bedingung ist der Zugang der Finanzbehörden zu den Büchern und den  
 
Wortzeichen im Artikel: 3758

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Ausgabe Nr.2 (114) vom 9. Januar 2012
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