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Steuer / Artikel

Geschäftsführer sollte immer wissen, was er unterschreibt

von Izabella Ewa Cech 15. August 2011
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Die polnische Abgabenordnung im Gesetz vom 29. August 1997 regelt im Kapitel 15 die Haftung der Steuerpflichtigen und dritter Personen für die Steuer in Polen. Besonders Art. 116 des Gesetzes bestimmt, dass zur Haftung für die Steuer auch der Vorstand zugezogen werden kann. Die Haftung für die Steuer einer Gesellschaft aus dem Vermögen des Vorstandes einer GmbH oder AG kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht für die Bezahlung der Steuer ausreicht. Die Entstehung der Steuerpflicht  
 
Wortzeichen im Artikel: 6195

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Ausgabe Nr.2 (114) vom 9. Januar 2012
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