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Vereinfachtes Mehrwertsteuerverfahren für Busunternehmen oder Taxiunternehmen ab sofort möglich

von Izabella Ewa Cech 1. Januar 2012
Vereinfachtes Mehrwertsteuerverfahren für Busunternehmen oder Taxiunternehmen ab sofort möglich

Die am 1. Juli 2011 mit der Mehrwertsteuernovelle eingeführten Vorschriften treten am 01.01.2012 in Kraft. Die im Ausland angemeldete Busunternehmen können ab sofort nach dem Art. 134a- 134c des Gesetzes vom 11. März 2004 (Gesetzblatt vom 2011 Nr. 177 Pos. 1054), sich bei dem zuständigen Finanzamt für ein vereinfachtes Verfahren bei Mehrwertsteuer registrieren lassen. Diese Regelung hat auch Anwendung bei anderen Arten der Personenbeförderung wie Taxiunternehmen oder alle diese, die Gelegenheitsverkehr Richtung Polen betreiben.

Wer kann sich anmelden

Die Anmeldung können nur im Ausland angemeldete Busunternehmen im Gelegenheitsverkehr wahrnehmen, die auf dem Gebiet Polens eine Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr erbringen.

Diese Personen, die in Polen weder Sitz noch Ansässigkeit besitzen und im Ausland angemeldete Fahrzeuge haben, können statt das Normalverfahren ein alternatives, vereinfachtes Verfahren wählen.

Von der Registrierung zum vereinfachten Verfahren sind diese Unternehmen ausgeschlossen, die sich bereits vorher als vollständig Mehrwertsteuerpflichtige auf dem Gebiet Polens nach dem Art. 96 Abs. 1 angemeldet haben und als aktives Mehrwertsteuerunternehmen bei dem Finanzamt geführt werden.

Woran sollte man genau achten bei der Wahl des Verfahrens

Die nach dem vereinfachten Verfahren angemeldete Unternehmen verlieren die Möglichkeit den Anspruch auf die Mehrwertsteuerrückerstattung oder Vorsteuer nach dem Art. 87 Abs. 1 zu stellen. Die Verordnung über die Mehrwertsteuerrückerstattung für einige im Ausland ansässige Unternehmen schließt aus, dass diese Unternehmen die Mehrwertsteuerrückerstattung in diesem Verfahren beantragen können. Nach den polnischen Vorschriften bekommen  bei dem vereinfachten Verfahren die Busunternehmen keine Vorsteuer zurückerstattet oder können als Guthaben angerechnet werden.

Wie erfolgt die Anmeldung?

Die Anmeldung wird auf dem amtlich vorgesehenen Formular VAP-R beim Vorsteher des Finanzamtes II Warschau Mitte stattfinden. Die Anschrift wird schon vorab bei dem Formular gespeichert und angegeben.

Das Formular ist in drei Sprachen vorbereitet. Neben der polnischen steht die englische und deutsche Fassung parallel im Formular. Die Busunternehmen müssen also keine Angst haben, irgendetwas nicht verstanden zu haben. Das Formular besteht aus 2 Seiten. In der ersten Seite werden die allgemeinen Daten angegeben.

Zweck der Anmeldung (eine Registrierung oder Datenaktualisierung), danach kommen die Daten des Steuerpflichtigen, also Name, Vorname oder der Name der Firma , Steuernummer in dem Ansässigkeitsstaat oder in dem Wohnstaat (bei den natürlichen Personen ) und die Länderkode, Sitz des Unternehmen oder die Wohnanschrift bei den natürlichen Personen.

Neben der Telefonnummer ist zwingend eine e-Mailadresse vorgeben, da die Korrespondenz mit dem Finanzamt ausschließlich per E-Mail erfolgt und  leider nicht in Papierform erbracht werden kann.

Gleichzeitig werden solche Informationen wie Bestätigung keiner Anmeldung in Polen für Mehrwertsteuerzwecke, also kein aktives mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen zu sein, per E-Mail versendet.

Danach werden die Namensangaben der den Antrag abgesendeten Person ausgefüllt, damit diese Person später als Kontaktperson für das angemeldete Unternehmen dem Finanzamt zur Verfügung steht. Nach dem Absenden wird das Finanzamt die Anmeldungsbestätigung vorbereiten.

Die Bestätigung

Nach dem Art. 139 des Gesetzes Abgabenordnung vom 29. August 1997 müssen alle Angelegenheiten, die ein Verfahren benötigen, ohne Verzögerung sofort innerhalb eines Monats erledigt werden. Bei schwierigen Fällen kann der Termin auf 2 Monaten verlängert werden, jedoch längstens auf 6 Monate.

Bei der Anmeldung für die Mehrwertsteuerzwecke werden die meisten Fälle innerhalb von einem Monat erledigt werden. Nach dem das Finanzamt die Daten des angemeldeten Unternehmens in das System eingetragen hat, bekommt das Unternehmen eine Bestätigung der Anmeldung für Mehrwertsteuerzwecke auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular VAP-5, dass es als „Umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen-Gelegenheitsverkehr“ bei dem Finanzamt angemeldet ist. Gleichzeitig wird die Steuernummer dem Unternehmen mitgeteilt, unter welcher die Steuererklärungen auf dem elektronischen Wege eingereicht werden kann.

Kontrollunterlagen

Während der Ausführung der Personenbeförderung in Polen im Gelegenheitsverkehr müssen alle angemeldete Personen die Bestätigung der Anmeldung während der Kontrolle den zuständigen Behörden vorlegen. Die Bestätigung der Anmeldung auf dem amtlich vorgesehenen Formular VAP-5 muss immer im Kraftfahrzeug mit anderen Unterlagen aufbewahrt werden.

Änderungen und Datenaktualisierungen


Jeder Steuerpflichtiger ist auf dem Gebiet Polens verpflichtet seine Datenänderungen innerhalb von 7 Tagen zu aktualisieren. Dazu hat das Finanzamt in Warschau im Formular VAP-R solche Möglichkeit gegeben , in dem im Feld 5 die Position 2 Datenaktualisierung angegeben hat. Alle Daten, die während der Anmeldung angegeben wurden und im Laufe der Zeit geändert wurden, müssen innerhalb von 7 Tagen dem Vorsteher des II. Finanzamtes Warschau Mitte – Naczelnik II Urzedu Skarbowego Warszawa Srodmiescie - mitgeteilt werden.

Die Steuererklärungen

Die Steuererklärungen werden ebenfalls elektronisch eingereicht. Das Finanzministerium arbeitet noch an Muster und Form der Steuererklärung. Damit der Datenabgleich mit dem E-Maut möglich wird, werden in der Steuererklärungen solche Daten wie Kennzeichennummer, Datum der Beförderung, Personenzahl und gefahrene Strecke angegeben werden müssen. Die Absendung und Einreichung der Steuererklärung sollte ebenfalls einfach und problemlos per Internet möglich sein.

Für wen ist dieses Verfahren?

Das vereinfachte Verfahren ist besonders für diese Unternehmen geeignet, die nach Polen wenig fahren, keine Kosten haben und nicht tanken. Vorsteuer von Eingangsrechnungen für in Polen eingekaufte Waren und Leistungen wird für diese Unternehmen nicht möglich sein. Bei dem vollständigen Verfahren, als aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger, genießen die Unternehmen die Möglichkeit die Vorsteuer zurück zu erhalten. Sollte noch Polen vor dem EU-Gericht wegen Vorsteuer für Reisebüros und Hotelrechnungen verlieren, so können die Veranstalter und Selbstfahrer viel mehr bei dem vollständigen Verfahren, als bei dem vereinfachten Verfahren, gewinnen.

Dieser Artikel wurde von der
Steuerberaterkanzlei ABAKUS s.c.
67-200 Glogow,
ul. Sikorskiego 13
Polen
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Hilfestellung in allen Fragen zu polnischen Steuern leistet die polnische Steuerberaterkanzlei ABAKUS s.c. aus Glogow.
Alle Anfragen bitte an: abakus@grupa-abakus.pl

Zur Anmeldung beim Finanzamt hier


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Ausgabe Nr.2 (114) vom 9. Januar 2012
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