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Nicht immer Quellensteuer bei Zahlungen ins Ausland
von Izabella Ewa Cech 13. Juni 2011
Achtung: Dieser Artikel wurde von mehr als 6 Monaten veröffentlicht. Die Pflicht nach den Steuergesetzen die Quellensteuer bei den Zahlungen in einigen Fällen abzuziehen, wird immer ein Streitthema zwischen den Finanzbehörden und den Unternehmen bleiben. Nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes muss bei den Zahlungen für eine erbrachte Leistung, einer im Ausland ansässigen Person, die Quellensteuer erhoben werden. Von den allgemeinen Regeln kommen auch Ausnahmen vor, die man immer zu seinen Gunsten nutzen kann. Eine in Polen ansässige Gesellschaft (polnische GmbH sp. z o.o.) hat einen im Ausland ansässigen Berater, hier in Monaco, beauftragt eine Expertise für das Unternehmen anzufertigen. Wortzeichen im Artikel: 4169
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