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Steuer / Urteile

Keine Gesellschaftsteuer auf Darlehen

von Renata kamińska 15. August 2011
Achtung: Dieser Artikel wurde von mehr als 6 Monaten veröffentlicht.
 
Das polnische Gesetz über Rechtsverkehrsteuer auf zivilrechtlichen Handlungen oder wie die anderen nennen auf zivilrechtlichen Geschäfte vom 9. September 2000, im Kürze PCC genannt, regelt u.a. die Versteuerung der Gesellschaftsteuer, wie die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art oder die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte gewährt werden, die einen Anteil am Kapital oder am Gesellschaftsvermögen verkörpern, sondern Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, wie z. B. Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse. Das Gesetz vom 19. Dezember 1975 über die Stempelgebühr oder Fiskalgebühr (Dz. U. Nr. 45, Pos. 226) belegte bis Ende 2000 Darlehen oder Kapitalerhöhung mit einem Steuersatz von 5%. Seit der Einführung des Gesetzes über Rechtsverkehrsteuer auf zivilrechtlichen Handlungen betrug die Steuer auf Darlehen zwischen 0,5% und 1% der Darlehenssumme. Für das vom EuGH entschiedene Verfahren galt der Steuersatz von 0,5%.  
 
Wortzeichen im Artikel: 4169

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Ausgabe Nr.2 (114) vom 9. Januar 2012
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